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1963 wurde das Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz (Speisesalzgesetz) beschlossen. Dieses sieht unter anderem eine verpflichtende Jodierung mit 10 mg Kaliumjodid pro kg Salz vor.
"Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden."
"Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift "unjodiert" versehen sind, in den Verkehr gebracht werden"
Das bedeutet, dass gewöhnliches Salz, das man in einem österreichischen Supermarkt aus dem Regal nimmt, mit hoher Wahrscheinlichkeit jodiert ist. Unjodiertes Salz darf nicht als Vollsalz bezeichnet werden und muss als unjodiert gekennzeichnet sein.
1990 wurde die verpflichtende Jodierung auf 20 mg Kaliumjodid pro kg Speisesalz erhöht.
In einer Gesetzesänderung von 1999 wurde festgelegt, daß Speisesalz mit mindestens 15 und höchstens 20 mg Kaliumjodid pro kg Salz versehen werden muß, was de facto einer Senkung des Jodgehaltes gleichkommt.